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Foto: Ausserhofer

Justitia und die Speichel-Spur

Der genetische Fingerabdruck zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren – rechtlich zulässig oder nicht?


Von Oliver Trenkamp

Seit 1998 gibt es beim Bundeskriminalamt (BKA) die DNA-Analyse-Datei. Bei Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung darf die Polizei Speichelproben von möglichen Wiederholungstätern nehmen und die genetischen Merkmale speichern. Zahlreiche schwere Straftaten sind mit Hilfe der Datei aufgeklärt worden. Doch erfasst sie wirklich alle potentiellen Täter? Wo verläuft die Grenzlinie zwischen effektiver Strafverfolgung, dem staatlichen -Sicherheitsinteresse und dem Schutz bürgerlicher Freiheitsrechte. In seiner Dissertation „Der genetische Fingerabdruck zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren“ unternimmt der Jurist Andreas Vath von der Freien Universität einen „Balanceakt zwischen staatlichen und individuellen Interessen“.



Die Fingerabruck-Datei des BKA kann Fingerabdrücke von über drei Millionen Personen miteinander vergleichen
Foto: BKA

Aus den Linien eines Fingerabdrucks lässt sich die kriminelle Energie eines Menschen ablesen – das meinte der zu seiner Zeit äußerst populäre Wissenschaftler Francis Galton. Die bisweilen kruden Ideen des Forschers aus dem 19. Jahrhundert, der ein Cousin von Charles Darwin war, genossen im damaligen London durchaus eine gewisse Popularität. Galton war der Meinung, die Zugehörigkeit zu einer sozialen Klasse sei biologisch vorherbestimmt. Er legte Fotos von Tätern aus einer Verbrecherkategorie übereinander, um so das Gesicht des typischen Bankräubers oder des typischen Mörders abbilden zu können. Aufgrund seiner Forschungen gab es sogar präventive Verhaftungen. Francis Galton gilt als Erfinder des klassischen Fingerabdrucks – auch wenn er ihn nicht zur Identifikation nutzte, sondern zur sozialen Typologisierung.

Die naturwissenschaftliche Kriminalistik hat im Laufe der Zeit rasante Fortschritte gemacht. Zur Zeit Galtons wurden vor Gericht noch bizarre Verfahren angewandt, bei denen die Herkunft biologischer Spuren – wie zum Beispiel Blut – anhand ihres Geruchs bestimmt wurden. Diese Zeiten sind glücklicherweise vorbei. Doch der Fingerabdruck, also der Abdruck der so genannten Papillarleisten am Endglied eines Fingers, ist geblieben. Er gilt bis heute als eindeutiges Identitätsmerkmal. Noch nie sind zwei verschiedene Menschen mit dem gleichen Fingerabdruck aufgetaucht. Das BKA in Wiesbaden führt mittlerweile eine Datenbank mit den Fingerabdrücken von über drei Millionen Personen. Erst moderne Computertechnik machte den schnellen Abgleich von biometrischen Spuren wie Fingerabdrücken möglich. Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts steht jedoch eine ganz „neue Methode an der Spitze“ der Fortentwicklung der naturwissenschaftlichen Kriminalistik, so der Jurist Andreas Vath, der an der Freien Universität Berlin promovierte: die „DNA-Analyse“. Und die sorgt für Diskussionen.

Die DNA-Analyse ist ein molekulargenetisches Untersuchungsverfahren der menschlichen Erbsubstanz. Diese Erbsubstanz heißt in der Fachsprache Desoxyribonukleinsäure. DNS wäre die korrekte deutsche Abkürzung, doch hat sich das englische DNA (Säure = Acid) auch hierzulande eingebürgert. Die DNA besteht nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft aus Abschnitten, die keine persönlichkeitsrelevanten Informationen enthalten sollen. Diese so genannten „nicht-codierenden“ Abschnitte lassen also keine Aussagen über die Eigenschaften eines Menschen zu. Jedoch befinden sich in ihnen „individualspezifische Sequenzen“, die Ausdruck der genetischen Individualität jedes Menschen sind. Anhand dieser Sequenzen lassen sich Straftäter eindeutig identifizieren oder unschuldige Tatverdächtige entlasten. Wie beim Fingerabdruck werden einzigartige und nicht veränderliche Merkmale zur Identifizierung genutzt. Daher kommt der Ausdruck „Genetischer Fingerabdruck“.

Um DNA-Sequenzen miteinander vergleichen zu können, müssen einem Tatverdächtigen zunächst Körperzellen entnommen werden. Meist geschieht das in Form von Speichelproben. In Deutschland wird die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung dieser Körperzellen im Wesentlichen durch zwei Vorschriften geregelt: Zum einen durch Paragraph 81 g der Strafprozessordnung (§ 81 g StPO), zum anderen durch Paragraph 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (§ 2 DNA-IFG). Der Jurist Vath erklärt: „Es sind komplexe Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit bei der vorsorglichen Anfertigung genetischer Fingerabdrücke für künftige Strafverfahren gewahrt bleiben.“ Es besteht nämlich in der Rechtsprechung durchaus die Frage, wann und unter welchen Umständen welchen Personen Körperzellen entnommen, untersucht und in der zentralen DNA-Analysedatei des BKA abgelegt werden dürfen. Wann dürfen diese Daten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gespeichert werden?

„Es ist ein Balanceakt zwischen staatlichen und individuellen Interessen“, so Vath. Im europäischen Ausland sind die Vorschriften wesentlich eindeutiger als in Deutschland. So ist in England und Wales die Anfertigung eines genetischen Fingerabdrucks bei jeder registrierbaren Straftat („any recordable offence“) möglich. In Frankreich hingegen kommt es auf die Natur des Deliktes an: Nur bei Verurteilung wegen einer Sexualstraftat kann der DNA-Fingerabdruck angefertigt werden. In den Niederlanden geht das nur bei einem Strafmaß von vier Jahren Freiheitsstrafe. Warum wurde hierzulande auf eine so klare Regelung verzichtet? Vath erklärt: „Der deutsche Gesetzgeber hat richtig erkannt, dass die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung (...) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an materielle Anordnungsvoraussetzungen gebunden sein muss.“

Mit materiellen Anordnungsvoraussetzungen sind in der Rechtswissenschaft die Bedingungen gemeint, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme angeordnet werden darf. Im konkreten Fall ist es eine breite Mischung von ganz unterschiedlichen Bedingungen: Geht es um Beschuldigte oder Verurteilte? Geht es um Straftaten von erheblicher Bedeutung? Ist ein Aufklärungserfolg zu erwarten? Wie ist die Prognose für den Betroffenen? Ist zu erwarten, dass später wieder gegen ihn ermittelt werden muss? Das ist nur eine kleine Auswahl. Doch nur durch einen so weit gefächerten Fragenkatalog bleibt genug Raum für eine einzelfallgerechte Entscheidung.

Andreas Vath liefert mit seiner Dissertation einen Balancierstab, um den Balanceakt zwischen den Interessen des Staates und den Anliegen des Betroffenen zu meistern. Die klare Bildsprache, kombiniert mit dem korrekten rechtswissenschaftlichen Ausdruck, macht die Arbeit auch für Nicht-Juristen sehr gut lesbar.


Auswertung und Untersuchung von DNA-Proben beim BKA. Darüber entscheidet immer ein Richter
Foto: BKA

Die komplizierten Bestimmungen des § 81 g StPO lesen sich bei Vath eingängig: Er vergleicht den Rechtsmediziner und dessen Befugnisse bei der molekulargenetischen Untersuchung mit einem Leser, der nur bestimmte Seiten eines Buches lesen darf. Die Bibliotheksleitung hat dem Leser nämlich nur erlaubt, in den Kapiteln zu schmökern, die für das Verständnis des Buches wirklich unerlässlich sind. Ihm wurde aber das gesamte Buch ausgehändigt. Jetzt bestehen zwei Gefahren. „Erstens: Bei der Lektüre beschränkt sich der Leser tatsächlich auf die Kapitel, die er lesen darf. Allerdings enthalten diese Abschnitte Informationen über andere Kapitel, die ihm an sich verborgen bleiben sollten. Zweitens: Beim Umblättern schielt der Leser (absichtlich) auf die eine oder andere Seite, die ihm eigentlich verborgen bleiben sollen.“ Beim Rechtsmediziner, der im Buch des Lebens liest, soll beides verhindert werden. Die Untersuchung der Körperzellen ist auf das beschränkt, was zur Identitätsfeststellung notwendig ist. „Darüber hinaus dürfen keine Feststellungen getroffen werden“, so Vath. Damit dies auch wirklich nicht geschieht, es also nicht zu einem „genetischen Missbrauch“ kommt, schlägt Vath die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor: Wer molekulargenetische Untersuchungen zu unerlaubten Zwecken durchführt, soll „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ werden. Bisher ist das nicht vorgesehen, der Gesetzgeber verweist lediglich auf die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern. Der Jurist Vath hält das nicht für ausreichend: „Diese Vorschriften sind nicht auf die Besonderheiten des genetischen Missbrauchs zugeschnitten.“

Doch bleibt die Frage: Wem dürfen Körperzellen entnommen werden, um sie zu untersuchen? § 81 g StPO bestimmt: Der Beschuldigte muss einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig sein und es muss eine so genannte „Negativprognose“ vorliegen. Das heißt: Es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung gegen ihn zu führen sind. Wenn also die Erwartung besteht, dass gegen den Beschuldigten beispielsweise erneut wegen Mordes oder Vergewaltigung, in der Fachsprache „sexuelle Nötigung“ genannt, ermittelt wird, können ihm Körperzellen entnommen werden.

Die gleichen Voraussetzungen gelten, wenn es sich nicht um Beschuldigte, sondern um rechtskräftig verurteilte und ihnen gleichgestellte Personen handelt. Gleichgestellt sind zum Beispiel Menschen, die aufgrund einer Geisteskrankheit für schuldunfähig erklärt wurden oder die als Jugendliche wegen fehlender Verantwortlichkeit nicht verurteilt worden sind. Allerdings greift bei diesen Personen § 2 DNA-IFG.

An einem aktuellen Beispiel verdeutlich heißt das: Der mutmaßliche Mörder des Modeunternehmers Ru-dolph Mooshammer aus München wurde mithilfe des genetischen Fingerabdrucks überführt. Ihm wurde eine Speichelprobe als Beschuldigter entnommen, das heißt nach § 81 g StPO. Wäre er schon vorher einmal wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt und ihm eine Negativprognose gestellt worden, hätte ihm schon damals nach § 2 DNA-IFG eine Probe entnommen werden dürfen. Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften § 81 g -StPO und § 2 DNA-IFG besteht also im aktuellen beziehungsweise rückwirkenden Charakter der Entnahme. Das bedeutet: § 2 DNA-IFG hat die Funktion, den Personenkreis zu erweitern, deren Erbmaterial entnommen und untersucht werden darf – von Beschuldigten auf Verurteilte und ihnen Gleichgestellte. Und es bedeutet: Während § 81 g StPO die „originäre gesetzliche Grundlage“ für die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren bildet, ist § 2 DNA-IFG ein Spezialgesetz, das untrennbar mit dem anderen verknüpft ist und stets gemeinsam mit ihm gesehen und zitiert werden muss. Ein Vergleich aus dem universitären Alltag: Die Benutzung eines Mobiltelefons während einer Klausur ist verboten. Das ist ein spezielles Verbot, das nur verständlich ist, weil jedes Schummeln und die Zuhilfenahme externer Quellen verboten ist. Das Schummelverbot als originäre gesetzliche Grundlage, das Handyverbot als Spezialgesetz.

Die Erstellung eines genetischen Fingerabdrucks ist keine alltägliche Standardmaßnahme, anders als das Nehmen des aus dem 19. Jahrhundert stammenden Fingerabdrucks. Die Voraussetzungen, unter denen Erbmaterial entnommen werden darf, sind verhältnismäßig streng. Der Begriff „Straftat von erheblicher Bedeutung“ dient dazu, den genetischen Fingerabdruck auf Delikte zu beschränken, die „den Rechtsfrieden empfindlich stören“ und die „das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich“ beeinträchtigen können. Er umfasst grundsätzlich alle Formen der Tatbeteiligung – sowohl den Versuch als auch die Fahrlässigkeitstaten. Wer etwa dabei hilft, eine terroristische Vereinigung zu gründen, Kinder sexuell zu missbrauchen oder einen schweren Raub begeht, der kommt für den genetischen Fingerabdruck in Frage.

Die Bedingung der Negativprognose schützt den Betroffenen davor, „dass bei ihm Körperzellen entnommen und (...) untersucht werden, obwohl dazu aus kriminalistisch-kriminologischer Sicht gar keine Notwendigkeit besteht.“ Bei der Entscheidung, ob eine Wiederholungsgefahr oder Rückfallwahrscheinlichkeit besteht, müssen alle Umstände des Einzelfalles abgewogen werden.

Doch wer kann die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren anordnen? Hier gibt es einen Unterschied zwischen der Anordnung zur Entnahme der Zellen und der Anordnung zur Untersuchung des Erbmaterials. Bei der Entnahme nach § 81 g StPO steht die Anordnung grundsätzlich dem zuständigen Ermittlungsrichter zu. Nach Anklageerhebung ist das jeweilige Gericht zuständig. Jedoch kann der Betroffene auch einwilligen, dass ihm Körperzellen entnommen werden dürfen – „sofern er umfassend belehrt wurde“. Die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung ist allerdings allein dem Richter vorbehalten. Das Einverständnis des Betroffenen ersetzt hier nicht die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung. Der Einzelne kann also bereit sein, seine DNA herzugeben. Ob sie untersucht wird, entscheidet allein ein Richter.

Bei einem Verurteilten oder einem ihm Gleichgestellten, also im Falle von § 2DNA-IFG, ist das Verfahren im Grunde ähnlich. Nur ist hier immer der Ermittlungsrichter zuständig. Und die Bestellung eines Verteidigers ist – anders als bei der Maßnahme nach § 81 StPO – nicht immer geboten. Doch auch das Alter spielt eine Rolle: Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist allein der Jugendrichter zur Anordnung der Maßnahme befugt.

Der Jurist Vath stellt auch die Frage, wie sinnvoll die Beschränkung auf „Anlasstaten von erheblicher Bedeutung“ ist. Besonders deutlich wird das Dilemma bei einem konstruierten, aber durchaus möglichen Fall: Ein Exhibitionist treibt sein Unwesen vor einer Grundschule. Das ist ein weniger gewichtiges Sexualdelikt und gehört nicht zu den „Straftaten von erheblicher Bedeutung“. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begeht dieser Mann in der Zukunft ein gravierendes Delikt oder – was schlimmer wäre – hat es unerkannt schon getan. Bei diesem Mann wäre zwar die Bedingung erfüllt, dass Grund zur Annahme besteht, dass gegen ihn in Zukunft ein Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen ist. Jedoch darf bei ihm keine Speichelprobe nach § 81 g StPO entnommen werden, weil sein Exhibitionismus selbst noch keine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

Eine relativ einfache Maßnahme bietet sich an, um dieses Problem zu lösen: Der völlige Verzicht auf eine nähere Umschreibung der Anlasstat, gleichzeitig aber die Beibehaltung der Negativprognose. Auch verfassungsrechtlich wäre das zulässig. Die bisherigen Vorschriften schränken die Möglichkeit zur Entnahme und Untersuchung des genetischen Fingerabdrucks in künftigen Strafverfahren stärker ein, als es verfassungsrechtlich sein müsste.


Wichtigstes Utensil bei der Entnahme von Speichelproben zur molekulargenetischen Untersuchung: das Wattestäbchen
Foto: photocase

Für beide Vorschriften, sowohl für § 81 g StPO als auch für § 2 DNA-IFG, macht Andreas Vath eigene Vorschläge, um sie effektiver auszugestalten. Der Verzicht auf die nähere Umschreibung der Anlasstat ist dabei nur ein Teil. Eine weitere Idee ist, den einmaligen Abgleich der Körperzellen eines dringend Verdächtigen mit der DNA-Datei zu erlauben. Außerdem könnte der Personenkreis zum Beispiel auf Menschen erweitert werden, die nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweises freigesprochen wurden – also bei einem so genannten „Freispruch zweiter Klasse“.

Die Dissertation von Andreas Vath stimmt weder den Rechtspolitikern zu, die den genetischen Fingerabdruck rechtlich dem klassischen Fingerabdruck gleichstellen und jeden Straftäter in die DNA-Analyse-Datei aufnehmen wollen. Es kommt auf den Einzelfall und vor allem auf die Negativprognose an. Noch reiht sich Vath bei jenen ein, die vor einem Übermaß bei der molekulargenetischen Untersuchung warnen und sie weiter beschränken wollen. Die Einschränkung auf Anlasstaten von erheblicher Bedeutung hält er beispielsweise für nicht sinnvoll. Die goldene Mitte ist wie so oft auch beim genetischen Fingerabdruck der beste Weg – ein gelungener Balance-Akt. Ansonsten würden Justitias Wagschalen aus dem Gleichgewicht geraten.


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